Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Nutzung der Dienstleistungen und Angebote von Möbelwerk Zürich GmbH, Möbelwerk Zürich, Buckhauserstrasse 31, 8048 Zürich, Schweiz, E-Mail: [email protected], Telefon: +41 44 587 29 63 (nachfolgend „Möbelwerk Zürich GmbH“, „wir“ oder „uns“).

Mit der Beauftragung, der Annahme eines Angebots, der Unterzeichnung eines Vertrags oder der Inanspruchnahme unserer Leistungen erklärt sich die Kundschaft mit diesen AGB einverstanden. Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn sie von Möbelwerk Zürich GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

1. Einführung und Annahme der AGB

Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen von Möbelwerk Zürich GmbH im Bereich Möbelberatung, Massanfertigungen, Küchen- und Einbaulösungen, Lieferung, Montage, Polster- und Reparaturservice sowie Büromöblierung und Objektplanung.

2. Leistungsumfang

Möbelwerk Zürich GmbH erbringt insbesondere folgende Dienstleistungen:

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, den Plänen, Zeichnungen, Spezifikationen und allfälligen Zusatzvereinbarungen.

Änderungen an Ausführung, Material, Ausstattung, Massangaben oder Lieferterminen sind nur verbindlich, wenn sie von Möbelwerk Zürich GmbH schriftlich bestätigt wurden. Geringfügige technische oder optische Abweichungen, die den vertraglich vereinbarten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

Bei Massanfertigungen können produktions- und materialbedingte Toleranzen auftreten. Naturmaterialien wie Holz, Furnier, Leder, Textilien oder Stein können in Farbe, Struktur und Maserung variieren; dies stellt keinen Mangel dar, sofern keine ausdrückliche Beschaffenheitsgarantie vereinbart wurde.

3. Pflichten und Verantwortlichkeiten der Kundschaft

Die Kundschaft verpflichtet sich, alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.

Kommt die Kundschaft ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, können sich Termine verschieben und zusätzliche Kosten entstehen, welche von der Kundschaft zu tragen sind, soweit Möbelwerk Zürich GmbH die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

4. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Verrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte durch die Kundschaft sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Stornierung und Rückerstattung

Da Möbelwerk Zürich GmbH häufig individuelle und kundenspezifische Leistungen erbringt, gelten für Stornierungen und Rückerstattungen folgende Grundsätze:

Bei berechtigter Reklamation steht Möbelwerk Zürich GmbH das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder eine andere angemessene Form der Mängelbehebung zu, bevor eine Rückerstattung oder Vertragsauflösung in Betracht gezogen wird, soweit dies rechtlich zulässig ist.

6. Haftungsbeschränkungen

Möbelwerk Zürich GmbH haftet für Schäden nur bei rechtswidrigem, vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, soweit gesetzlich zulässig. Jede weitergehende Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht eine weitergehende Haftung vorschreibt.

7. Geistige Eigentumsrechte

Alle Rechte an Konzepten, Entwürfen, Zeichnungen, Visualisierungen, Plänen, technischen Unterlagen, Angeboten, Präsentationen, Fotos und sonstigen von Möbelwerk Zürich GmbH erstellten Inhalten verbleiben bei Möbelwerk Zürich GmbH oder den jeweiligen Rechteinhabern, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

8. Datenschutz und Privatsphäre

Möbelwerk Zürich GmbH bearbeitet personenbezogene Daten der Kundschaft im Zusammenhang mit der Anfrage, Angebotserstellung, Vertragsabwicklung, Lieferung, Montage, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung und für gesetzlich erforderliche Zwecke.

Weitere Informationen zur Datenbearbeitung können im Rahmen einer separaten Datenschutzerklärung bereitgestellt werden, sofern vorhanden und anwendbar.

9. Höhere Gewalt

Möbelwerk Zürich GmbH haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung von Verpflichtungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Streiks, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe, Transportstörungen, Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen sowie sonstige unvorhersehbare, aussergewöhnliche und von Möbelwerk Zürich GmbH nicht zu vertretende Ereignisse.

In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Ist die Erfüllung dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag unter Wahrung berechtigter Interessen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzupassen oder aufzulösen.

10. Änderungen der AGB

Möbelwerk Zürich GmbH ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, sofern dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere bei Änderungen der Leistungen, der Rechtslage oder der betrieblichen Abläufe.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Kundschaft und Möbelwerk Zürich GmbH findet ausschliesslich schweizerisches materielles Recht Anwendung, unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen und internationaler Übereinkommen, soweit rechtlich zulässig.

Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Möbelwerk Zürich GmbH in Zürich, Schweiz.

12. Kontaktinformationen

Für Fragen, Beanstandungen oder Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen AGB oder mit unseren Leistungen wenden Sie sich bitte an:

Möbelwerk Zürich GmbH
Möbelwerk Zürich, Buckhauserstrasse 31
8048 Zürich
Schweiz
E-Mail: [email protected]
Telefon: +41 44 587 29 63

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Das Gleiche gilt sinngemäss für allfällige Vertragslücken.

9/29/2026 Startseite